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Was tun bei Überschuldung ? Private Indolvenz


Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenz-Verfahren wird in der Insolvenzordnung geregelt.
Bei einem solchen Verfahren werden die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigt, in dem das Vermögen eines Schuldners verwertet und der Erlös dann verteilt wird.

Bevor dies geschieht, müssen die Massekosten (Verwaltervergütung und Gerichtskosten) befriedigt worden sein. Wenn diese Kosten nicht durch die Masse abgedeckt werden kann, muss eine Kostenstundung beantragt werden. Bei einer Bewilligung werden die Kosten des Verfahrens von der Landeskasse übernommen. Für die Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.

Dazu zählen folgende Gründe:
Die Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine drohende Zahlungsfähigkeit, dabei muss der Schuldner selber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Die Überschuldung, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um für die bestehenden Verbindlichkeiten aufzukommen. Für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wenn der Mittelpunkt einer selbstständigen Tätigkeit an einem anderen Ort als der Wohnort liegt, ist das Insolvenzgericht in dem Bezirk zuständig.

In dem Fall, dass mehrere Gerichte zuständig für den Insolvenzantrag sind, ist aussschließlich das Gericht zuständig, bei dem der Insolvenzantrag zuerst gestellt wurde.
Das Gericht muss den Antrag auf Begründetheit und auf die Zuverlässigkeit prüfen. Wenn der Antrag zulässig ist, wird der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört.
Nach der Eröffnung des Verfahrens durch einen Gerichtsbeschluss dürfen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten von Sondervorteilen einzelner Gläubiger nicht durchgeführt werden.

Bei einer natürlichen Person ist es möglich einen Antrag auf eine Zahlungs-Entpflichtung zu stellen. Durch einen Gerichtsbeschluss wird der Schuldner dann von einer Restschuld befreit. Damit beginnt dann eine Treuhandzeit von sechs Jahren.

In dieser Zeit werden die pfändbaren Beträge direkt von dem Lohnleister an die Treuhandstelle gezahlt. Die pfändbaren Beträge richten sich nach der Lohnpfändungstabelle.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Sonderregelung und ist für nicht selbstständig erwerbstätige Personen.
Bei natürlichen Personen, die auch aktuell selbstständig tätig sind bzw. selbstständig waren und deren Verhältnisse nicht überschaubar sind oder bei denen mindestens ein Gläubiger noch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht, wird das Regelinsolvenzverfahren angewendet.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle anderen natürlichen Personen.
Das Insolvenz-Verfahren wurde zum ersten Januar 1999 in Deutschland eingeführt. Damit wurde die Konkursordnung, die Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung zusammengefasst und modernisiert.

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