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Was tun bei Überschuldung ? Private
Indolvenz
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Die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Insolvenz-Verfahren wird in der Insolvenzordnung geregelt.
Bei einem solchen Verfahren werden die Gläubiger eines
Schuldners gemeinschaftlich befriedigt, in dem das Vermögen
eines Schuldners verwertet und der Erlös dann verteilt wird.
Bevor dies geschieht, müssen die Massekosten
(Verwaltervergütung und Gerichtskosten) befriedigt worden
sein. Wenn diese Kosten nicht durch die Masse abgedeckt werden kann,
muss eine Kostenstundung beantragt werden. Bei einer Bewilligung werden
die Kosten des Verfahrens von der Landeskasse übernommen.
Für die Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens muss ein
Eröffnungsgrund vorliegen.
Dazu zählen folgende Gründe:
Die Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht in der Lage
ist fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine
drohende Zahlungsfähigkeit, dabei muss der Schuldner selber
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Die Überschuldung, wenn das Vermögen des Schuldners
nicht ausreicht um für die bestehenden Verbindlichkeiten
aufzukommen. Für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht
zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Wenn der Mittelpunkt einer selbstständigen
Tätigkeit an einem anderen Ort als der Wohnort liegt, ist das
Insolvenzgericht in dem Bezirk zuständig.
In dem Fall, dass mehrere Gerichte zuständig für den
Insolvenzantrag sind, ist aussschließlich das Gericht
zuständig, bei dem der Insolvenzantrag zuerst gestellt wurde.
Das Gericht muss den Antrag auf Begründetheit und auf die
Zuverlässigkeit prüfen. Wenn der Antrag
zulässig ist, wird der Schuldner vom Insolvenzgericht
gehört.
Nach der Eröffnung des Verfahrens durch einen
Gerichtsbeschluss dürfen
Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten von
Sondervorteilen einzelner Gläubiger nicht
durchgeführt werden.
Bei einer natürlichen Person ist es möglich einen
Antrag auf eine Zahlungs-Entpflichtung zu stellen. Durch einen
Gerichtsbeschluss wird der Schuldner dann von einer Restschuld befreit.
Damit beginnt dann eine Treuhandzeit von sechs Jahren.
In dieser Zeit werden die pfändbaren Beträge direkt
von dem Lohnleister an die Treuhandstelle gezahlt. Die
pfändbaren Beträge richten sich nach der
Lohnpfändungstabelle.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Sonderregelung und ist
für nicht selbstständig erwerbstätige
Personen.
Bei natürlichen Personen, die auch aktuell
selbstständig tätig sind bzw. selbstständig
waren und deren Verhältnisse nicht überschaubar sind
oder bei denen mindestens ein Gläubiger noch
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend macht,
wird das Regelinsolvenzverfahren angewendet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle anderen
natürlichen Personen.
Das Insolvenz-Verfahren wurde zum ersten Januar 1999 in Deutschland
eingeführt. Damit wurde die Konkursordnung, die
Vergleichsordnung und die Gesamtvollstreckungsordnung zusammengefasst
und modernisiert.
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